Die Kfz Versicherung

Kfz Versicherung Bei grober Fahrlässigkeit muss die Kfz Versicherung nicht zahlen.

Verhält sich ein Autofahrer leichtsinnig und unvorsichtig, können die Assekuranzen den Schadenersatz kürzen oder komplett verweigern. Wir sagen, worauf Sie bei der Kfz Versicherung achten müssen.

Max Muster ist einen Moment unaufmerksam, sieht nicht, dass die Ampel Rot zeigt. Es kracht, der Autofahrer fährt seitlich in ein anderes Auto. Zum Glück wird niemand schwer verletzt, der Sachschaden beträgt rund 20 000 Euro. Schlimm genug, doch dann stellt die Polizei fest, dass der 43-Jährige den Fahrfehler beging, weil er o,8 Promille hatte. Das bedeutet anschließend auch noch richtigen Ärger bei der Unfallregulierung. Denn beides, das Überfahren einer roten Ampel als auch Alkohol am Steuer, gilt als grob fahrlässig. Musters Kfz Versicherung kündigt an, dass sie aus diesen Gründen ihre Leistung kürzen will.
Normalerweise fühlen sich Autofahrer dank der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung gut geschützt. Verursacht jemand bei einem Verkehrsunfall einen Schaden, werden die Kosten des Gegners voll übernommen. Doch es gibt eine wesentliche Einschränkung für den Verursacher: die „grobe Fahrlässigkeit“. Die liegt laut Gesetz vor, wenn der Versicherte einen „objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ begangen hat.
Diese etwas sperrige Formulierung bedeutet in der Praxis: Der Haftpflichtversicherer leistet gegenüber dem schuldlosen Unfallgegner und nimmt anschließend seinen Kunden in Regress. Das gilt konkret, wenn er sogenannte Obliegenheiten verletzt, also gegen Pflichten verstoßen hat, die in seinem Versicherungsvertrag geregelt sind. Der Autofahrer stand zum Beispiel unter Alkohol oder Drogen, beging Unfallflucht oder besaß keinen Führerschein. Die Regress-Summe ist jedoch begrenzt, denn kein Versicherungsnehmer soll wegen eines Autounfalls in  Existenznöte geraten. Aber bis zu 5.000 Euro pro Schadensfall beziehungsweise bis zu 10.000 bei einer zusätzlichen Unfallflucht können (und sollen auch) wehtun.

Vorsicht: Auch die Kasko muss nicht für alle Schäden zahlen
Und wie läuft es mit der groben Fahrlässigkeit bei der Kasko, die für Schäden am eigenen Fahrzeug zahlen soll? Da gelten beim Thema Leistungskürzung nicht nur die bereits genannten Verstöße wie Alkohol, Drogen am Steuer etc., sondern zum Beispiel allein schon das Überfahren einer roten Ampel. Ebenso nachlässiger Umgang mit dem Autoschlüssel fällt darunter. Egal, ob geklaut oder verloren das muss umgehend bei der Kfz Versicherung gemeldet werden. Beispiel: Die Mitarbeiterin eines Seniorenheims ließ ihren Autoschlüssel während der Schicht unbeaufsichtigt in einem frei zugänglichen Aufenthaltsraum liegen. Als ihr Schlüssel weg und das Auto gestohlen war, bekam sie von der Kfz Versicherung lediglich 50 Prozent des Schadens ersetzt. Das Gleiche passiert, wenn ein Schlüssel aus einem erkennbar schlecht gesicherten Werkstattbriefkasten geklaut und anschließend das Auto entwendet wurde.
Ärger mit der Kfz Versicherung bekommt unter Umständen auch, wer kleinen Tieren, zum Beispiel Füchsen, mit dem Auto ausweicht (LG Trier, ZfS 2010, S. sio), wer sich trotz deutlicher Anzeichen von Übermüdung hinters Steuer setzt und einschläft oder wer sich im Fahrzeug nach einer heruntergefallenen Zigarette bückt und dabei von der Fahrbahn abkommt.
Kein Kavaliersdelikt: Falsche Angaben, wenn das Auto geklaut wurde
Probleme kann es zudem geben, wenn ein Autofahrer mit Handy am Ohr einen Unfall verursacht oder wenn jemand in eine stark überschwemmte Straße fährt. Auf 5o Prozent seiner Kosten blieb ein Mann sitzen, der im Winter mit Sommerreifen einen Unfall baute (AG Hamburg-St. Georg, DAR 2010, S. 34 f). Was für Versicherer absolut kein Kavaliersdelikt ist, sind falsche Angaben nach einem Diebstahl, etwa über die Laufleistung des Wagens.
In all diesen Fällen muss der Versicherungskunde mit Leistungskürzungen rechnen. Während früher eine „Alles-oder-nichts-Regelung“ galt, werden die Kosten seit einigen Jahren zwischen der Versicherung und dem Autofahrer aufgeteilt. Welche Quote der Kunde zu tragen hat, hängt vom jeweiligen Vergehen ab und wird im Streitfall vom Richter entschieden. Bei Alkoholdelikten mit mehr als 1,1 Promille muss der Versicherer überhaupt nichts zahlen.
Wer es unkomplizierter mag, der greift auf ein spezielles, allerdings auch meist etwas teureres Angebot der Versicherer zurück und vereinbart im Vertrag den „Verzicht auf die Einrede grober Fahrlässigkeit“. Allerdings gibt es damit keinen Freibrief für Alkohol und Drogen am Steuer, Unfallflucht und das grob fahrlässige Ermöglichen eines Fahrzeugdiebstahls. Hier wird der Kunde immer auf einem Teil des Schadens sitzenbleiben.

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