Kostenvoranschlag bei kleinem Schaden
Auch ein „kleiner“ Schaden kann einen Kostenvoranschlag rechtfertigen!
Grundsätzlich hat eine Kfz-Haftpflichtversicherung, deren Versicherungsnehmer einen Verkehrsunfall verursacht hat, die Kosten zu ersetzen, die dieser einem anderen Autofahrer zugefügt hat – „soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind“. Nur dann, wenn dieser Geschädigte Kosten produziert, „die ein vernünftig Handelnder in seiner Situation nicht verursachen würde, geht dies nicht zu Lasten der Versicherung“.
Bei Bagatellschäden (voraussichtliche Schadensumme 500 bis 700 Euro) ist es an sich nicht nötig, einen Sachverständigen einzuschalten beziehungsweise einen Kostenvoranschlag einzuholen. Doch ist es für einen Laien schwer abzuschätzen, ob es sich um eine „Bagatelle“ handelt oder nicht.
Deshalb darf ein Autofahrer auch bei einem leichten Blechschaden zumindest einen Kostenvoranschlag seiner Reparaturwerkstatt einholen (hier für 70 Euro), ohne dass die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung daran Anstoß nehmen könnte. Würde nämlich in solchen Fällen der Kostenersatz abgelehnt, hätte dies zur Konsequenz, dass ein Geschädigter einen Schaden im Bereich von Bagatellgrenzen entweder nicht konkret beziffern könnte oder einen Teil des Schadens – nämlich die Rechnung für einen Kostenvoranschlag – nicht ersetzt bekäme. Das wäre nicht gerecht.